Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 65a
Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Art. 65a KVG vom 2025
Art. 65a (1) Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen
Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, Prämienverbilligungen:a. den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen;b. den Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern und aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;c. den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 ([AS 2002 858]; [BBl 2000 4083]). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ([AS 2002 685]; [BBl 2001 4963]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.