Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 656

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 656 ZGB vom 2024

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Art. 656 B. Erwerb I. Eintragung

1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.


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Art. 656 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230018Eigentumsübertragung / SistierungVerfahren; Sachwalter; Beschwer; Recht; Bezirk; Verfahrens; Sistierung; Vertretung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Obergericht; Eingabe; Rechtsanwalt; Stellung; Beschluss; Gericht; Bezirksgericht; Kammer; Person; Stellungnahme; Beistand; Sachwalters; Meilen; Vertretungsbeistand; Bezirksrats; Verfahrensbeistand
ZHLF220057AusweisungGesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Urteil; Verwaltungskommission; Obergerichts; Zivilkammer; Eingabe; Verfahren; Berufung; Bezirksgericht; Grundbuch; Gesuchsgegners; Aufsicht; Akten; Kopie; Kantons; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Beschluss; Ausweisung; Urteils; Einzelgerichts; Bezirksgerichts; Winterthur; Erhebung; Vorinstanz; Zwangsvollstreckung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2012.00172vgl. SB.2012.171   Stichworte: - keine -Pflichtigen; Verfahren; Steuerhoheit; Entscheid; Person; Verfahrens; Steuerpflicht; Stellung; Kanton; Bundessteuer; Steuerrekursgericht; Schweiz; Eigentümer; Nutzniessung; Verwaltungsgericht; Kantons; Kammer; Vorentscheid; Steueramt; Wohnsitz; Stellungnahme; Kosten; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Staats; Gemeindesteuer; Beschwerdeführenden; Schweizerischen; Grundstück
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Bern1974
Meier-HayozBerner Das Sachenrecht1974