E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 653b OR vom 2024

Art. 653b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 653b Statutarische Grundlage (1)

1 Die Statuten müssen angeben:

  • 1. (2) den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
  • 2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • 3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
  • 4. (2) eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
  • 5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
  • 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
  • 7. (4) die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
  • 2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

  • 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
  • 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
  • 3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig. (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (3)
    (3) (5)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 653b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE170305Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Partei; Massnahme; Bedingte; Standslos; Streit; Gesuch; Parteien; Gesuchsgegnerin; Kapital; Optionsrechte; Streitwert; Verfahren; Standslosigkeit; Kapitalerhöhung; Generalversammlung; Bedingten; Aktienkapital; Richter; Bezug; Vorliegende; Begehren; Stellung; Mutmasslich; Schweizerische; Beschlossen; Geschaffen; Verfügung; Vertreten
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz