Art. 651a c. Tiere des häuslichen Bereichs (1)
1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE150023 | Eheschutz | Beklagten; Lichen; Partei; Teien; Parteien; Vorinstanz; Recht; Berufung; Unterhalt; Einkommen; Verfahren; Ausführungen; Unterhalts; Liegenschaft; Bestritt; Bestritten; Ferien; Monatlich; Versiche; Versicherung; Ferienwohnung; Berufungsverfahren; Stanzlichen; Vorinstanzliche; Higkeit; Glaubhaft; Getrenntleben; Entscheid; Lebensversicherung |
ZH | LE150013 | Eheschutz | Berufung; Beklagten; Berufungsverfahren; Schenkung; Recht; Urteil; Parteien; Hunde; Verfahren; Entscheid; Pfäffikon; Hundes; Gericht; Alleinige; Prot; Getrenntleben; Alleinigen; Vorinstanz; Ehegatte; Behauptung; Eintrag; Lassen; Gemeinde; Obergericht; Kantons; Eheschutz; Summarischen; Eheliche; Wohnung; Elgerichts |