CC Art. 651 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 651 CC de 2022

Art. 651 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 651 b. Mode de partage

1 La copropriété cesse par le partage en nature, par la vente de gré gré ou aux enchères avec répartition subséquente du prix, ou par l’acquisition que l’un ou plusieurs des copropriétaires font des parts des autres.

2 Si les copropriétaires ne s’entendent pas sur le mode du partage, le juge ordonne le partage en nature et, si la chose ne peut être divisée sans diminution notable de sa valeur, la vente soit aux enchères publiques, soit entre les copropriétaires.

3 Dans le cas de partage en nature, l’inégalité des parts peut être compensée par des soultes.


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Art. 651 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230025Ergänzung ScheidungsurteilBerufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.63-Teilung; Miteigentum; Versteigerung; Steigerung; Kosten; Aufhebung; Miteigentums; Ermessen; Klage; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Beklagten; Gericht; Entscheid; Partei; Kostenentscheid; Urteil; Parteien; Amtsgericht; Olten-Gösgen; Wohnrecht; Antrag; Prozesskosten; Abweisung; Vorinstanz; Teilungsbegehren
SOZKBES.2021.52-Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Miteigentum; Ziffer; Beschwerdeführers; Amtsgerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Klage; Urteil; Klagebewilligung; Versteigerung; Entscheid; Miteigentümer; Obergericht; Olten-Gösgen; Aufhebung; Rechtsbegehren; Miteigentums; Begehren; Aussichtslosigkeit; Stockwerkeigentum; Teilung; Parteien; Gesuchstellers; Amtsgerichtspräsidenten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 646 (4A_241/2016)Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). äusliche; Bereich; Tiere; Pferd; Bereich; Stall; Auslegung; Distanz; Haustier; SchKG; Wortlaut; Pferde; Recht; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Stute; Tieren; Tieres; Halter; Beziehung; Hinweise; Schweiz; Kilometer
127 III 90Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). Realteilungsverbot; Gewerbe; Miteigentum; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Aufteilung; Aufhebung; Recht; Eigentum; Miteigentümer; Beschwerdegegnerinnen; Kommentar; Sinne; Pacht; Realteilungsverbots; Inkrafttreten; Rechtsgeschäft; Miteigentumsanteil; Existenz; Grundstücken; Bodenrecht; Gesetzes; STALDER; Teilung; Gewerbes; Schwyz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Brunner, Heinrich, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019
Christoph Brunner, Heinrich, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019