SCC Art. 651 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 651 SCC from 2022

Art. 651 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 651 b. Form of partition

1 Dissolution is effected by means of physical division, by private sale or sale at auction and division of the sale proceeds, or by transfer of the entire object to one or more co-owners who buy out the others.

2 If the co-owners are unable to agree on the method of dissolution, the court will order the physical division of the object or, where this is impossible without substantially diminishing its value, its sale at public auction or private auction among the co-owners.

3 Physical division giving rise to unequal shares may entail monetary payments to balance out the shares.


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Art. 651 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230025Ergänzung ScheidungsurteilBerufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.63-Teilung; Miteigentum; Versteigerung; Steigerung; Kosten; Aufhebung; Miteigentums; Ermessen; Klage; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Beklagten; Gericht; Entscheid; Partei; Kostenentscheid; Urteil; Parteien; Amtsgericht; Olten-Gösgen; Wohnrecht; Antrag; Prozesskosten; Abweisung; Vorinstanz; Teilungsbegehren
SOZKBES.2021.52-Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Miteigentum; Ziffer; Beschwerdeführers; Amtsgerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Klage; Urteil; Klagebewilligung; Versteigerung; Entscheid; Miteigentümer; Obergericht; Olten-Gösgen; Aufhebung; Rechtsbegehren; Miteigentums; Begehren; Aussichtslosigkeit; Stockwerkeigentum; Teilung; Parteien; Gesuchstellers; Amtsgerichtspräsidenten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 646 (4A_241/2016)Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). äusliche; Bereich; Tiere; Pferd; Bereich; Stall; Auslegung; Distanz; Haustier; SchKG; Wortlaut; Pferde; Recht; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Stute; Tieren; Tieres; Halter; Beziehung; Hinweise; Schweiz; Kilometer
127 III 90Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). Realteilungsverbot; Gewerbe; Miteigentum; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Aufteilung; Aufhebung; Recht; Eigentum; Miteigentümer; Beschwerdegegnerinnen; Kommentar; Sinne; Pacht; Realteilungsverbots; Inkrafttreten; Rechtsgeschäft; Miteigentumsanteil; Existenz; Grundstücken; Bodenrecht; Gesetzes; STALDER; Teilung; Gewerbes; Schwyz

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Christoph Brunner, Heinrich, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019
Christoph Brunner, Heinrich, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2019