CPC Art. 65 - Effects of withdrawal

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 65 CPC from 2024

Art. 65 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 65 Effects of withdrawal

Any person who withdraws an action before the competent court may not bring proceedings again against the same party on the same subject matter if the court has already served the statement of claim on the defendant and the defendant does not consent to its withdrawal.


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Art. 65 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussRecht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter
ZHRB190030Forderung / PersönlichkeitsverletzungVorinstanz; Schweiz; Handelsgericht; Entscheid; Zustellung; Beschluss; Bezirksgericht; Eingabe; Klage; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdeführer; Zustellungsdomizil; Akten; Instanz; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Ausführungen; Streitwert; Gebühr; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Sachen; Persönlichkeitsverletzung; äher
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.149-Apos; Klage; Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Rechtsbegehren; BWZPR; Betrag; Monatslohn; Honorar; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Auslagen; Höhe; Prozesskosten; Klageänderung; Schweizerische; Verteilung; Bundesgericht; Hauptverhandlung; Zivilprozessordnung; Sinne
SGHG.2017.153Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). Forderung; Feststellung; Klage; Feststellungsklage; Recht; Rechtskraft; Verfahren; Entscheid; Klagerückzug; Bundesgericht; Erstgericht; Forderungen; SchKG; Urteil; Leistung; Aberkennungsklage; Klageantwort; Wortlaut; Erwägung; Hinweis; Sachverhalt; Rückzug; Feststellungklage; Abweisung; Betreibung; Leistungsklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 376Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen. Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4). Massnahmen; Abänderung; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Scheidungsverfahren; Rückzug; Klage; Rechtskraft; Gericht; Zivilprozess; Urteil; Unterhalt; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerische; Bezirksgericht; Veränderung; Gesuchs; Schwyz; Bestimmungen; Verfahrens; Eheschutz; Entscheiden; Verhältnisse; Gesuche; Zivilsachen; Rechtsfolgen
122 III 316Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR. Beginn des Laufs der dreissigtägigen Klagefrist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet hat (E. 2). Folgt einer mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mitteilung nach, in der der Beginn des Fristenlaufs unrichtig angegeben wird, ist das Vertrauen darauf zu schützen (E. 3). Zeitpunkt, in dem behördliche Mitteilungen als zugestellt zu gelten haben (E. 4). Schlichtungsbehörde; Mitteilung; Klage; Frist; Einigung; Klagefrist; Recht; Zustellung; Nichtzustandekommen; Feststellung; Parteien; Zeitpunkt; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Landgerichts; Kantons; Urteil; Landgerichtspräsidium; Beginn; Verhandlung; Zivilprozess; Schweiz; Mietstreitigkeit; Mieter; Massnahmen; Missbräuche; Mietwesen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger Kommentar ZPO SG1999