Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 65

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 65 ZPO vom 2024

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Art. 65 Folgen des Klagerückzugs

Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.


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Art. 65 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussRecht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter
ZHRB190030Forderung / PersönlichkeitsverletzungVorinstanz; Schweiz; Handelsgericht; Entscheid; Zustellung; Beschluss; Bezirksgericht; Eingabe; Klage; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdeführer; Zustellungsdomizil; Akten; Instanz; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Ausführungen; Streitwert; Gebühr; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Sachen; Persönlichkeitsverletzung; äher
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.149-Apos; Klage; Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Rechtsbegehren; BWZPR; Betrag; Monatslohn; Honorar; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Auslagen; Höhe; Prozesskosten; Klageänderung; Schweizerische; Verteilung; Bundesgericht; Hauptverhandlung; Zivilprozessordnung; Sinne
SGHG.2017.153Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). Forderung; Feststellung; Klage; Feststellungsklage; Recht; Rechtskraft; Verfahren; Entscheid; Klagerückzug; Bundesgericht; Erstgericht; Forderungen; SchKG; Urteil; Leistung; Aberkennungsklage; Klageantwort; Wortlaut; Erwägung; Hinweis; Sachverhalt; Rückzug; Feststellungklage; Abweisung; Betreibung; Leistungsklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 376Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen. Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4). Massnahmen; Abänderung; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Scheidungsverfahren; Rückzug; Klage; Rechtskraft; Gericht; Zivilprozess; Urteil; Unterhalt; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerische; Bezirksgericht; Veränderung; Gesuchs; Schwyz; Bestimmungen; Verfahrens; Eheschutz; Entscheiden; Verhältnisse; Gesuche; Zivilsachen; Rechtsfolgen
122 III 316Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR. Beginn des Laufs der dreissigtägigen Klagefrist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet hat (E. 2). Folgt einer mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mitteilung nach, in der der Beginn des Fristenlaufs unrichtig angegeben wird, ist das Vertrauen darauf zu schützen (E. 3). Zeitpunkt, in dem behördliche Mitteilungen als zugestellt zu gelten haben (E. 4). Schlichtungsbehörde; Mitteilung; Klage; Frist; Einigung; Klagefrist; Recht; Zustellung; Nichtzustandekommen; Feststellung; Parteien; Zeitpunkt; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Landgerichts; Kantons; Urteil; Landgerichtspräsidium; Beginn; Verhandlung; Zivilprozess; Schweiz; Mietstreitigkeit; Mieter; Massnahmen; Missbräuche; Mietwesen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger Kommentar ZPO SG1999