Strafgesetzbuch (StGB) Art. 65

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 65 StGB vom 2024

Art. 65 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 65 5. Änderung der Sanktion

1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. (1) Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.

2 Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410415 der Strafprozessordnung (2) ) gelten. (3) (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
(2) SR 312.0
(3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 65 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220151Änderung der Sanktion (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Berufung; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Berufungskläger; Gerichtshof; Verfahren; Kantons; Revision; Berufungsverfahren; Berufungsklägers; Recht; Verwahrung; Bundesgerichtes; Obergericht; Verteidigung; Genugtuung; Entschädigungs; Entscheid; Erwägungen; Freiheitsentzug; Konventionsverletzung; Revisionsverfahren; Abteilung; Berufungsverfahrens; Oberstaatsanwaltschaft; Verfahrens
ZHSF190001TätigkeitsverbotGericht; Kantons; Tätigkeitsverbot; Bundesgericht; Urteil; Vollzug; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Instanz; Justizvollzug; Antrag; Urteil; Kammer; Anordnung; Zuständigkeit; Botschaft; Grundurteil; Entscheid; Bundesgerichts; Massnahme; Obergericht; Tätigkeitsverbots; Abteilung; Bewährungs; Vollzugsdienste
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00178Bedingte Entlassung aus der VerwahrungRecht; Gutachten; Rechtsvertreterin; Beschwerdeführers; Verfahren; Beschwerdegegner; Anhörung; Stellung; Entlassung; Stellungnahme; Verwahrung; Verfahren; Vollzug; Gehör; Entscheid; Frist; Gutachtens; Gehörs; Verfahrens; Vollzug; Rekurs; Anspruch; Fristansetzung; Vollzugsbericht; Gesuch; Gewährung; Vollzugsberichte; Täter
ZHVB.2007.00231Zuständigkeit für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des StrafgesetzbuchesGericht; Verwahrung; Entlassung; Recht; Recht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Rechts; Vollzug; Gericht; Vollzug; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Entscheid; Kammer; Massnahmen; Verfügung; Justiz; Obergericht; Kantons; Justizvollzug; Voraussetzungen; Anordnung; üsst
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 IV 38 (7B_843/2023)
Regeste
 a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
148 IV 89 (6B_1397/2019)
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO ; die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme und hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung deren Anordnung nicht erneut beantragt, verletzt das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot, wenn es eine ambulante Massnahme anordnet (E. 4.1-4.4).
Massnahme; Urteil; Anordnung; Verschlechterungsverbot; Berufung; Kantons; Therapie; Lebenspartner; Raubes; Hinweisen; Opfer; Geschäftsinhaberin; Freiheitsstrafe; Umwandlung; Sachen; Klebeband; Kabelbinder; Kantonsgericht; Luzern; Anschlussberufung; Sachverhalt; Ehefrau; Wohnung; Kriminalgericht; Freiheitsberaubung; Punkt; Gutachten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Borer, TrechselPraxis, Zürich2008
Schweizer Hand, Bern 2007