MWSTG Art. 65 - Grundsätze (1)

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 65 MWSTG vom 2025

Art. 65 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 65 Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen Grundsätze (1)

1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.

2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.

3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.

4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.

5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-623/2021MehrwertsteuerMWSTG; Vorsteuer; Bereich; Unternehmen; Steuer; Mehrwertsteuer; Unternehmens; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Vorsteuerabzug; Leistungen; BVGer; Unternehmensträger; Recht; Tätigkeit; Steuerpflicht; Entgelt; Zweck; Einnahmen; Kommentar; Vorsteuern; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuerkorrektur; Spenden; öglich
A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Gemeinde; Vorsteuer; Urteil; Leistung; Bundes; Dienststellen; Einlage; Vorsteuerabzug; Unternehmen; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Gemeinwesens; Beiträge; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Liegenschaft; Entgelt; Mittelfluss; Vorsteuerabzugs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.25Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).Verfahren; VStrR; Verfahren; Verfahrens; Recht; MWSTG; Einstellung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Mehrwertsteuer; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Einstellungsverfügung; Parteien; Gericht; Akten; Verhalten; Person; Beschluss; Verwaltungsstrafverfahren; Parteientschädigung; Bundesgerichts; Grundsätze; Entschädigung; Höhe; Kostenpunkt; Apos;; Behörde; Beschuldigte
BV.2018.20Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).VStrR; Verfügung; Verfahren; Busse; Mehrwertsteuer; Frist; Bescheid; Beschwerde; Verfahrens; Kostenerkenntnis; Spruch; Bundesstrafgericht; Schreibgebühr; Verfahrenskosten; Beurteilung; Verwaltung; Spruchgebühr; Beschwerdekammer; Abrechnung; Bundesstrafgerichts; Beschluss; Formular; Ziffer; Begehren; Bundesgesetz; KV-VStrR; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Geiger, Schluckebier Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Zürich2012
- Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2010