SG | B 2019/87, B 2019/89 | Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 97 StG; Art. 29a StHG; Art. 65 DBG. Unter Würdigung aller konkreten Umstände hat die steuerpflichtige Gesellschaft vorliegend von ihren alleinigen Aktionären verzinsliche Darlehen in einem Umfang aufgenommen, welche unter sonst gleichen Verhältnissen von einem unabhängigen Dritten nicht erhältlich gewesen wären. Im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Grundstückserwerbs wurde daher zu Recht ein Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (steuerlich nicht anerkannter Zins auf dem Eigenkapital) aufgerechnet. Weiter vermietete die Gesellschaft das ihr gehörende Grundstück an die alleinigen Aktionäre, weshalb die Differenz zum bezahlten Mietzins eine Gewinnvorwegnahme darstellt, die bei der Kapitalgesellschaft aufgerechnet wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist dabei auf den steuerlich massgebenden Mietwert abzustellen. Der Beschwerdegegner rechnete schliesslich die im Konto "Transitorische Passiven" verbuchten Reparaturkosten zu Recht mit der Begründung auf, die geschäftsmässige Begründetheit dieser Rückstellung sei nicht nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/87, B 2019/89). | Liegenschaft; Entscheid; Gesellschaft; Eigenkapital; Recht; Kanton; Schätzung; Grundstück; Gewinn; Mietwert; Quot; Beschwerdegegner; Person; Darlehen; Verwaltungsgericht; Verfahren; Kantons; Bundessteuer; Ehepaar; Verkehrswert; Rückstellung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Höhe; Mängel; Veranlagung; Kantonssteuern; Zusammenhang; Grundstücks; Ausführungen |