LL Art. 65 -

Einleitung zur Rechtsnorm LL:



Art. 65 LL dal 2023

Art. 65 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 65 (1)

(1) Abrogato dal n. II 35 della LF del 20 mar. 2008 concernente l’aggiornamento formale del diritto federale, con effetto dal 1° ago. 2008 (RU 2008 3437; FF 2007 5575).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 I 431Art. 4 BV und Art. 31 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 18 ArG; Gleichbehandlung der Gewerbegenossen; Ladenöffnungszeiten in den Zürcher "Zentren des öffentlichen Verkehrs". Eine kantonale Ruhetagsordnung verstösst nicht schon deswegen gegen das Arbeitsgesetz (Sonntagsarbeitsverbot) und damit Art. 2 ÜbBest. BV, weil sie eine Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen zulässt. Die beiden Gesetzgebungen verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und gelten für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe kumulativ (E. 3). Die Möglichkeit, Betriebe in "Zentren des öffentlichen Verkehrs" ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten offen zu halten, beruht auf sachlich vertretbaren, systemimmanenten Gründen, weshalb die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung vor Art. 31 BV standhält (E. 4). Arbeit; Verkehr; Ruhetags; Verkehrs; Arbeitsgesetz; Kanton; RuhetagsG; Geschäfte; Regel; Gewerbe; Wettbewerb; Feiertagen; Kantons; Bedürfnis; Gleichbehandlung; Zentren; Regelung; Sonntagsarbeit; Betriebe; Bundesgericht; Recht; Konkurrenten; Wettbewerbs; Öffnung; Verkauf; Gewerbegenossen; Arbeitsgesetzes; Bedürfnisse; Ruhetage; Ungleichbehandlung