LTr Art. 65 -

Einleitung zur Rechtsnorm LTr:



Art. 65 LTr de 2023

Art. 65 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 65 (1)

(1) Abrogé par le ch. II 35 de la LF du 20 mars 2008 relative la mise jour formelle du droit fédéral, avec effet au 1er août 2008 (RO 2008 3437; FF 2007 5789).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 I 431Art. 4 BV und Art. 31 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 18 ArG; Gleichbehandlung der Gewerbegenossen; Ladenöffnungszeiten in den Zürcher "Zentren des öffentlichen Verkehrs". Eine kantonale Ruhetagsordnung verstösst nicht schon deswegen gegen das Arbeitsgesetz (Sonntagsarbeitsverbot) und damit Art. 2 ÜbBest. BV, weil sie eine Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen zulässt. Die beiden Gesetzgebungen verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und gelten für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe kumulativ (E. 3). Die Möglichkeit, Betriebe in "Zentren des öffentlichen Verkehrs" ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten offen zu halten, beruht auf sachlich vertretbaren, systemimmanenten Gründen, weshalb die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung vor Art. 31 BV standhält (E. 4). Arbeit; Verkehr; Ruhetags; Verkehrs; Arbeitsgesetz; Kanton; RuhetagsG; Geschäfte; Regel; Gewerbe; Wettbewerb; Feiertagen; Kantons; Bedürfnis; Gleichbehandlung; Zentren; Regelung; Sonntagsarbeit; Betriebe; Bundesgericht; Recht; Konkurrenten; Wettbewerbs; Öffnung; Verkauf; Gewerbegenossen; Arbeitsgesetzes; Bedürfnisse; Ruhetage; Ungleichbehandlung