AHVG Art. 64a - Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 64a AHVG vom 2023

Art. 64a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 64a (1) Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren


Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 64a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2012/545-Année; écembre; âches; Caisse; Assurance; édéral; éducatives; Invalidité; ériode; épouse; Années; ésulte; Espèce; Office; éterminant; échelle; ération; Assuré; Assurance-invalidité; étroactif; érieur; époux; LPA-VD; Selon