ZGB Art. 649b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 649b ZGB vom 2022

Art. 649b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 649b a. Miteigentümer (1)

1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemein?schaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlas?sen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass die?sen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts ande?res vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsver?wertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 649b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160016Gemeinschaftliches EigentumMiteigentümer; Berufung; Beklagten; Miteigentum; Miteigentums; Beschluss; Mehrheit; Verwaltung; Recht; Ziffer; Vorinstanz; Beschlüsse; Verwaltungs; Traktandum; Nutzungs; Tiefgarage; Anteilsstimmenprinzip; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentumsanteil; Absatz; Grundstück; Beschlussfassung; Miteigentumsanteile; Berufungskläger; Begründung; Verwaltungsordnung; Urteil
ZHLB120031ForderungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beweis; Schaden; Stockwerkeigentümer; Parteien; Persönlichkeit; Klage; Beweisverfahren; Verfahren; Haftung; Verhalten; Verwaltung; Zusammenhang; Vorwürfe; Liegenschaft; Persönlichkeitsverletzung; Gericht; Urteil
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