Art. 649a (1)
1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP170004 | Befehl | Beklagten; Stockwerke; Keigentümer; Stockwerkeigentümer; Berufung; Elgericht; Recht; Einzelgericht; Beschluss; Berufungs; Garten; Nutzungs; Liegenschaft; Wetterstation; Ersatzvornahme; Installation; Urteil; Zustimmung; Entfernen; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Focht; Kamin; Installationen; Frist; Beseitigung; Angefochten; Vorschuss; Nutzungsrecht |
ZH | PP150029 | Dienstbarkeit | Grundstück; Dienstbarkeits; Beklagten; Pfosten; Recht; Vorinstanz; Miteigentum; Dienstbarkeitsfläche; Strasse; Klage; Fahrweg; Steingarten; Miteigentums; Fahrwegrecht; Grundstücke; Strasse; Wegrecht; Situation; Berufung; Kette; Verkehr; Zufahrt; Gartenbeet; Publizität; Natürliche; Restaurant; Streitwert; Widerklage; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2015.49 (AG.2016.636) | Einstellungsverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) |