Art. 648 CCS dal 2024
Art. 648 6. Disposizione (1)
1 Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri.
2 Per alienare la cosa, per imporle degli aggravi o per cambiarne la destinazione, occorre il consenso di tutti i comproprietari, a meno che questi abbiano unanimemente stabilito un’altra norma.
3 I comproprietari non possono gravare la cosa di diritti di pegno o di oneri fondiari, qualora ne siano gi gravate singole quote.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 648 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220024 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 11. März 2019 | Stockwerkeigentümer; Reglement; Ziffer; Wertquote; Beschluss; Wertquoten; Aufteilung; Recht; Sonderrecht; Stockwerkeinheit; Berufung; Reglements; Einstimmigkeit; Vorinstanz; Sondernutzungsrecht; Fläche; Beklagte; Beklagten; Zustimmung; Versammlung; Flächen; Begründung; Antrag; Niveau; Stockwerkeigentum; Mehrheit; Wermelinger |
ZH | HE220048 | Bauhandwerkerpfandrecht | Grundstück; Gesuch; -strasse; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; Gesuchsgegnerin; Eingabe; Eintragung; Kat-Nr; EGRID; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Unternehmer; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Melanie; Gottini; Bauhandwerkerpfandrecht; Datum; Poststempel; Frist; Grundbuch; SCHUMACHER; Unternehmers; Mehrwert; Parteien |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 31_2 | § 2 Abs. 2, § 3 Ziff. 1 und 6 Abs. 1 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig. | Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; Grundstückgewinnsteuer; GGStG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Veräusserung; Eigentum; Gewinn; Veräusserer; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Anteile; Grundstücks; Übertragung; Miteigentumsanteile; Gesamtheit; Kanton; Verwaltungsgerichts; Verfügung; Gemeinderat; Steuersatz; Verkäufer; Veranlagung; Eigentums; Anteils; Grundstücke |
LU | A 06 31_1 | § 2 Abs. 2, §§ 3 und 6 GGStG; Art. 646 Abs. 3 und Art. 648 Abs. 2 ZGB. In der Veräusserung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer wird zivilrechtlich nicht über die Sache in ihrer sachenrechtlichen Gesamtheit verfügt. Unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung besteht daher kein Anlass, Miteigentumsanteile, die ohne weiteres gesondert und zeitlich gestaffelt hätten verkauft werden können, nur deshalb dem Steuersatz des Gesamtgewinns zu unterwerfen, weil sie zeitnah und an denselben Käufer verkauft wurden. Vielmehr ist jeder Miteigentümer individuell für den Gewinn aus seinem Anteil steuerpflichtig. | Grundstück; Miteigentümer; Grundstückgewinn; Steuer; GGStG; Grundstückgewinnsteuer; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Gewinn; Veräusserung; Veräusserer; Eigentum; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Anteile; Gesamtheit; Grundstücks; Kanton; Übertragung; Miteigentumsanteile; Gemeinderat; Veranlagung; Verwaltungsgerichts; Verfügung; Steuersatz; Verkäufer; Erwägungen; Eigentums; Anteils |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 261 (5A_108/2010) | Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). | Stockwerkeigentümer; Terrasse; Massnahme; Gebrauch; Massnahmen; Vetorecht; Recht; Stockwerkeigentum; Nutzungs; Sondernutzung; Restaurant; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführers; Zustimmung; Urteil; Beschluss; Wertquote; Kopfstimmen; Obergericht; Sonderrecht; Gesetzes; Benutzung; Gebrauchs; Erdgeschoss |
130 III 441 | Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3). | Stockwerke; Hotel; Zweck; Trakt; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Massnahme; Neubau; Wohnung; Stockwerkeinheit; Zweckbestimmung; Kantonsgericht; Zweckänderung; Wertquote; Wohnungen; Hotelbetrieb; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Wertquoten; Begründung; Sonderrecht; Massnahmen; Stockwerkeigentum; Aparthotel; Wellnessanlage; Trakte; MEIER-HAYOZ; Seminarräume; Stockwerkeinheiten; Urteil |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller | Berner Kommentar | 2022 |
Müller | Berner Kommentar | 2022 |