Art. 647a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen (1)
1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.
2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB230007 | Forderung und Pfandrecht | Klagt; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Sammlung; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Rungen; Einberufung; Wirksam; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Vertreten; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Partei; Grundbuch |
ZH | NP160026 | Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer | Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Mergemeinschaft; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Interne; Gerin; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gültig; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Nteresse; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen |