ZGB Art. 647a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 647a ZGB vom 2025

Art. 647a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 647a Gewöhnliche Verwaltungshandlungen (1)

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 647a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
ZHNP160026Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümerüsse; Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2023.369-Grenz; Gemeinde; Ziffer; Velounterstand; Gemeinderat; Grenzabstand; Entscheid; Dispositiv-Ziffer; Grenzabstands; Recht; Zustimmung; Beschluss; Unterschreitung; Gemeinderats; Beschlusses; Verpflichtung; Parzelle; Entscheids; Baugesuch; Ersatzvornahme; Unterschrift; Apos; Miteigentümer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfahren; Baugesuchs; Verfahrens; Baugesuchsplan; Ziffern
AGAG WBE.2023.369-Grenz; Gemeinde; Ziffer; Velounterstand; Gemeinderat; Grenzabstand; Entscheid; Dispositiv-Ziffer; Grenzabstands; Recht; Zustimmung; Beschluss; Unterschreitung; Gemeinderats; Beschlusses; Verpflichtung; Parzelle; Entscheids; Baugesuch; Ersatzvornahme; Unterschrift; Apos; Miteigentümer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfahren; Baugesuchs; Verfahrens; Baugesuchsplan; Ziffern
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