ZGB Art. 644 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 644 ZGB vom 2025

Art. 644 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 644 Zugehör 1. Umschreibung

1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.


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Art. 644 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE120241Nichtanhandnahme Wohnung; Küche; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Einbauküche; Räumung; Verfügung; Untersuchung; Eingabe; Mobiliar; Beschwerdegegnerin; Zürich-Limmat; Beschwerdegegnerinnen; Anzeige; Entscheid; Sachverhalt; Verhältnis; Entschädigung; Kanton; Stellung; Anzeige; Mitnahme; Kantons; Sachen; Stellungnahme; Tatbestände; Beiständin; Eigentum
ZHPS110119Festsetzung des ZugehörsBetreibung; Zugehör; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Zugehörs; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Festsetzung; Sinne; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Urteil; Beschwerdegegner; Hinwil; Konkurssachen; Interesse; Lastenverzeichnis; Cometta/Möckli; Grundpfand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2004/127Entscheid Fernmelderecht, Abgrenzung öffentliches Recht/Zivilrecht, Art. 37 FMG (SR 784.10). Eine Streitigkeit zwischen einer Fernmeldekonzessionärin und dem Kanton St. Gallen über die Frage, ob sich der im FMG verankerte Anspruch auf das Eigentum an den Leitungen in öffentlichem Grund auch auf Leerrohre und Kabelschutzanlagen erstreckt, ist zivilrechtlicher Natur, weshalb darüber nicht hoheitlich von der Behörde mittels Verfügung entschieden werden kann (Verwaltungsgericht, B 2004/127). Kabel; Recht; Verwaltung; Eigentum; Leerrohre; Bewilligung; Sachen; Verfügung; Kanton; Kabelkanal; Bundes; Swisscom; Leerrohren; Eigentums; Quot; Entscheid; Gallen; Strasseninspektor; Strasseninspektorat; Bewilligungsnehmerin; Eigentumsverhältnisse; öffentlich-rechtliche; Zuständigkeit; Verwaltungsrecht; Kabelschutzrohranlage; Über; Baudepartement; Verwaltungsgericht; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 28Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; Hotelmobiliar; Wille; Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Konkurs; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Urteil; Zugehöreigenschaft; Hotels; Baukredit; Schuldbrief; Berufung; Willens; Lausanne; Zugehöranmerkung; Hauptsache; Grundbuchanmerkung; Zeitpunkt; Restaurant
98 Ia 163Art. 4 BV; Art. 2 Üb. Best. BV; Handänderungsabgabe. Art. 7 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben vom 15. November 1970 (Besteuerung der anlässlich eines Grundstückerwerbs mitveräusserten Zugehör) verstösst weder gegen Art. 4 BV noch gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Zugehör; Grundstück; Abgabe; Handänderungs; Handänderungsabgabe; Grundstücks; Grundbuch; Urteil; Leistung; Recht; Kanton; Steuer; Zusammenhang; Übertragung; Verwaltungsgericht; Entscheid; MEIER; Eigentum; Veräusserung; Behandlung; Bundesgericht; Kantons; Bundesrechts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-Hayoz, Breitschmid, Jungo, Arnet, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Meier-Hayoz, Breitschmid, Jungo, Arnet, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016