StReG Art. 64 - Meldungen an den Heimatstaat

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 64 StReG vom 2025

Art. 64 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 64 Meldungen an den Heimatstaat

1 Die registerführende Stelle teilt in VOSTRA eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 (1) über die Rechtshilfe in Strafsachen oder auf andere völkerrechtliche Verträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist.

2 Nicht gemeldet werden:

  • a. Urteile, die Straftaten betreffen, die nur nach dem Militärstrafrecht strafbar sind;
  • b. fiskalische Urteile.
  • 3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch der Gefahr ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der EMRK (2) oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt werden könnten oder wenn die Gefahr einer Doppelbestrafung droht.

    4 Besitzt eine in VOSTRA eingetragene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so erhält jeder staatsvertraglich berechtigte Heimatstaat eine entsprechende Meldung; die Meldung unterbleibt, wenn die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

    5 Die Meldung neuer Einträge erfolgt monatlich.

    6 Das EJPD kann Weisungen über die Meldungen an Behörden des Auslandes erlassen.

    (1) SR 0.351.1
    (2) SR 0.101

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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