MWSTG Art. 64 - Steuererlass

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 64 MWSTG vom 2025

Art. 64 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 64 Steuererlass

1 Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:

  • a. im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG (1) ), ein Zolllagerverfahren (Art. 50–57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
  • b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden;
  • c. eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde;
  • d. die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint.
  • 2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch.

    3 Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt:

  • a. bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde;
  • b. bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens.
  • (1) SR 631.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1780/2019ZölleErlass; Urteil; BVGer; Forderung; Recht; Abgabe; Einfuhr; Ursprung; Ursprungs; MWSTG; Zollerlass; Verzugszins; Bundesverwaltungsgericht; Zollabgabe; Voraussetzung; Voraussetzungen; Urteile; BEUSCH; Einfuhrsteuer; Verfahren; Zollabgaben; Abgabepflichtige; Lieferant; Sachverhalt; Zollkommentar
    A-657/2016ZölleErlass; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; MWSTG; Bundesverwaltungsgerichts; Recht; Verfahren; Forderung; Einfuhr; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Biersteuer; Abgabe; Zolls; Verzugszins; Verfahrens; Bezug; Zollschuld; Zollabgabe; Zollabgaben; Urteile; BEUSCH; Verhältnisse; Härte; Voraussetzung; Verfügung; Verzugszinsen; Bestimmungen; Voraussetzungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Art. N. 3. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober über die Biersteuer BStG; 2006
    - Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Kommentar MWSTG]2000