BZG Art. 64 - Kulturgüterschutz

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 64 BZG vom 2025

Art. 64 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 64 Kulturgüterschutz

1 Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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