BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 64 ATSG vom 2024

Art. 64 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 64 Heilbehandlung

1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.

2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

  • a. der Militärversicherung;
  • b. der Unfallversicherung;
  • c. der Invalidenversicherung;
  • d. der Krankenversicherung.
  • 3 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.

    4 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 64 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2017/9 + KV 2017/10Entscheid Art. 13 f. IVG. Art. 25 f. KVG. Art. 7 KLV. Kinderspitex-Leistungen. Abgrenzung medizinische und nicht medizinische Pflegemassnahmen. Koordination zwischen IV und KV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2018, KV 2017/9 und KV 2017/10). Pflege; Stunden; Kinder; Kinderspitex; Grundpflege; Leistungen; Swica; Geburt; Behandlung; Geburtsgebrechen; Abklärung; IV-act; IV-Stelle; Krankenpflege; KV-act; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Spitex; Anspruch; Beratung; Untersuchung; Minuten; Woche; Bedarfs; Rechnung; Pflegemassnahmen; Verordnung; Kostengutsprache
    SGIV 2013/595Entscheid Art. 51 und 49 ATSG, Art. 58 IVG, Art. 74ter IVV. Art. 12 IVG, Art. 64 ATSG. Behandlung; Femur; Femurfraktur; Verfügung; Entscheid; Recht; IV-act; Epiphysiolysis; Invalidenversicherung; Verfahren; Unfall; Mitteilung; Person; Hansson-Pin; IV-Stelle; Frist; Kinderspital; Zusammenhang; Massnahme; Massnahmen; Ostschweizer; Fraktur; Kostenübernahme; Behandlungskosten; Leistungspflicht; Kostengutsprache
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2017/9 + KV 2017/10Entscheid Art. 13 f. IVG. Art. 25 f. KVG. Art. 7 KLV. Kinderspitex-Leistungen. Abgrenzung medizinische und nicht medizinische Pflegemassnahmen. Koordination zwischen IV und KV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2018, KV 2017/9 und KV 2017/10). Pflege; Stunden; Kinder; Kinderspitex; Grundpflege; Leistungen; Swica; Geburt; Behandlung; Geburtsgebrechen; Abklärung; IV-act; IV-Stelle; Krankenpflege; KV-act; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Spitex; Anspruch; Beratung; Untersuchung; Minuten; Woche; Bedarfs; Rechnung; Pflegemassnahmen; Verordnung; Kostengutsprache
    SGIV 2016/52Entscheid Art. 23 BVG. Art. 26 BVG. Bindungswirkung zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge. Die Interpretation der massgebenden Bestimmungen des BVG spricht eindeutig gegen eine Bindungswirkung der Entscheide einer IV-Stelle für eine Vorsorgeeinrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/52). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018. Verfügung; Bindung; Bindungswirkung; Vorsorge; Invaliden; IV-Stelle; Vorsorgeeinrichtung; Invalidenversicherung; IV-act; Rente; Feststellung; Sachverhalt; Interesse; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; Feststellungsverfügung; Beigeladene; Feststellungsverfügungen; Person; Verfahren; Arbeitsunfähigkeit; Aufhebung; Begründung; Praxis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 16 (8C_569/2019)
    Regeste
     a Art. 43 ATSG ; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen. Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4).
    Pflege; Abklärung; Urteil; Hauspflege; Grundpflege; Gericht; Unfall; Minuten; Leistung; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verfahren; Vorgabe; Pflegeleistung; Beweis; Hilflosigkeit; Bedarfs; Bundesgericht; Pflegebedarf; RAI-HC; Vorkehren; Sinne; Erwägungen; Pflegeleistungen; Fassung; Anspruch; Pflegebedarfs
    142 V 538Art. 9 Abs. 2 IVG; aArt. 22quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 19 f. und Ziff. 4 Anhang VI (Schweiz) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in Kraft gestanden bis 31. März 2012): Versicherungsmässige Voraussetzungen in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen bei Kindern von in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängern. Art. 9 Abs. 2 IVG und aArt. 22quater Abs. 2 IVV, welche die Unterstellung von Kindern von in der Schweiz tätigen Grenzgängern unter die schweizerische Invalidenversicherung nicht vorsehen, halten sich im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 und verstossen insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 (E. 6). Schweiz; Leistungen; Staat; Mitgliedstaat; Familienangehörige; Sinne; Grenzgänger; Versicherung; Recht; Gebiet; Person; Verordnung; Invalidenversicherung; Eltern; Personen; Familienangehörigen; Mutter; Staates; Voraussetzung; Voraussetzungen; Grenzgängern; Diskriminierung; Krankenversicherung; Krankheit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1035/2018RentenrevisionParteien; IVSTA; Parteientschädigung; Recht; Vorinstanz; Revision; IVSTA-act; Verfügung; Verfahren; Revisionsverfahren; Verwaltungsverfahren; Gesuch; Vorbescheid; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Entscheid; Rente; Invalidenversicherung; Grundlage; Vorbescheidverfahren; Beschwerdeverfahren; Sinne; Antrag; Invalidenrente; Rechtspflege; Einspracheverfahren; Rechtsprechung; Gericht
    C-45/2014EingliederungsmassnahmenRecht; Schweiz; Leistung; Urteil; BVGer; Massnahmen; Anspruch; Eltern; Geburt; Deutschland; Leistungen; Eingliederung; Vorakten; Versicherung; Geburtsgebrechen; Behandlung; Eingliederungsmassnahmen; Vorinstanz; Verordnung; BVGer-act; Mitgliedstaat; Grenzgänger; Person; Voraussetzung; Familie

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -ATSG- Zürich, Basel, Genf2003