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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 63a BV vom 2024

Art. 63a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 63a (1) Hochschulen

1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4366/2020Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)Beschwerde; Prüfung; "; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Prüfungsblock; Bundes; Disziplinarmassnahmen; Mobiltelefon; Leistungskontrolle; Basisprüfung; Beschwerdeführers; Massnahme; Erlaubt; Verfügung; Geordnete; Grundlage; Verschulden; Geringfügig; Unehrlich; Ausschluss; Materialwissenschaft; Prüfungsblocks; Geordneten; Verwaltung
A-3823/2016AufsichtsmittelVorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Aufsicht; Vorsorgeeinrichtungen; Bundes; Beschwerde; Recht; Einrichtungen; Oberaufsicht; Wohlfahrtsfonds; Beaufsichtigte; Geb?hr; Abgabe; Stiftung; Freiz?gigkeit; Berufliche; Recht; Ermessen; Beruflichen; Freiz?gigkeits; Unterstellt; Bundesverwaltungsgericht; Bundesrat; Setze; Beschwerdef?hrerin; Gesetzlich; Oberaufsichtsabgabe; Einrichtungen; Gesetzliche; Zweck
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