ZGB Art. 639 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 639 ZGB vom 2025

Art. 639 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 639 Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung

1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.

2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.


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Art. 639 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHPF210025Öffentliche letztwillige VerfügungErben; Verfahren; Vorinstanz; Meilen; Erblasserin; Einzelgericht; Bezirksgericht; Urteil; Verfügung; Bezirksgerichtes; Erbbescheinigung; Lasses; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Eröffnung; Akten; Geschwister; Schuld; Rechnung; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 1Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung. Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b). Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a). SchKG; Schuld; Haftung; Verjährung; Recht; Ehegatte; Gläubiger; Rente; Renten; HAUSHEER; Urteil; Beklagten; Schuldner; Ehegatten; Haftungsanspruch; Witwe; Forderung; Zeitpunkt; Witwenrente; Klage; Begründung; Kantonsgericht; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berufung; Konkurs; Ehevertrag; Gerichte; Betreibung; ühren
123 III 89Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. Gericht; Gerichtsstand; Verantwortlichkeit; Klage; Erben; Gesellschaft; Beklagten; Person; Personen; Verantwortliche; Verantwortlichen; Gerichtsstands; Klagen; Gerichte; Forderung; Personen; Gesetzgeber; Gerichtsstandsvorschrift; Wohnsitz; Vorschrift; Anwendungsbereich; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat; Bezirksgericht; Auslegung; öglich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4558/2012Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Verfügung; Recht; Arbeitgeber; Vorakten; Forderung; Bundes; Zwangsanschluss; Beschwerde; Vorsorge; Verfahren; Wiedererwägung; Erben; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Betreibung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Anschluss; Beiträge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungsverfügung; Beschwerdeführer; Parteien; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Verwaltung; Begehren
C-4656/2009Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVerfügung; Erben; Vorinstanz; Bundes; Recht; Anschluss; Auffangeinrichtung; Pflege; Erbengemeinschaft; Beigeladene; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Begründung; Vorsorge; Gehör; Beigeladenen; Zeitpunkt; Jahreslohn; Beweis; Parteien; Vorakten; Verstorbene; Entscheid; Realisierung; Pflegeleistung; Erbteilung; Entschädigung