CCS Art. 636 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 636 CCS dal 2025

Art. 636 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 636 Convenzioni circa eredità non devolute

1 Sono nulle e di nessun effetto le convenzioni stipulate a riguardo di una successione non ancora aperta dai coeredi fra loro o da alcuno d’essi con un terzo, senza l’intervento ed il consenso di quegli della cui eredità si tratta.

2 Le prestazioni date per tali contratti sono soggette a restituzione.


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Art. 636 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/52-été; Appel; ération; Appelant; éfendeur; Intimé; érêt; érations; établi; érêts; écès; ébit; étant; éral; Opposition; éance; ébiteur; Argent; ésenté; Espèce; épens; êté; Office
VDML/2013/192équestre; était; éance; évrier; érêt; écis; Opposition; éserve; également; Crippa; étent; édéral; éré; épens; établi; ébiteur; ’il; Office; ’est; ’UC; ésente; éritier; écompte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2008 44AGVE 2008 44 S.259 2008 Sozialhilfe 259 [...] 44 Verwandtenunterstützungspflicht. Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines...Sozialhilfe; Auflage; Abtretung; Beschwerdegegner; Weisung; Kapitel; Hilfe; Verwandten; Ansprüche; Erbanteil; Erblasser; Verein; Zustim; Richtlinien; Verwandtenun; Einwohnergemeinde; SKOS-Richtlinien; Beschwerdegegners; Vater; Verwandtenunter; Vereinbarung; Kürzung; Zustimmung; Erblassers; Verwaltungsgericht; Erbanwärters; Ansprüchen; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 163Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3). Testament; Liegenschaft; Vereinbarung; Vertrag; Sinne; Liegenschaften; Erblasser; Beklagten; Recht; Teilung; Erblasserin; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Berufung; Testaments; Miterben; Rechte; Erben; Bundesgericht; Vertrages; Erbschaft; Teilungsvorschrift; Zustimmung; Schwyz; Lasses; Kinder; Pflichtteil; Erbteilung
98 II 281Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung).
Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Zustimmung; Mitwirkung; Gültigkeit; Einverständnis; Sinne; Erwerber; Erben; Miterbe; Miterben; Vertragsparteien; Erbvertrag; Recht; Vertragsabschluss; Auffassung; Veräusserer; Vertragsinhalt; Äusserung; ESCHER; TUOR/PICENONI; TUOR/SCHNYDER; Bundesgericht; Abtretung; Teilung; üsse