CCS Art. 635 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 635 CCS dal 2024

Art. 635 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 635 II. Convenzioni circa eredit devolute

1 I contratti di cessione delle ragioni ereditarie fra coeredi richiedono per la loro validit la forma scritta. (1)

2 Se tali contratti sono stipulati da uno degli eredi con un terzo, essi non danno a questo il diritto d’intervenire nella divisione, ma solo di pretendere la parte che nella divisione sar attribuita al cedente.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).

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Art. 635 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungZeuge; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Parteien; Zeugen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Zahlung; Mutter; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Betrag; Rechtsvertreter; Leistung; Liegenschaft; Behauptung
ZHLF120045Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Erben; Urteil; Inventar; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Bülach; Einzelgericht; Testament; Entscheid; Quote; Dispositiv; Abtretung; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ehefrau; Pflichtteil; Erbteil; Willensvollstreckerin; Urteils; Vertreter; Inventaraufnahme; Vorerbschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 316Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Jugend; Sozialhilfe; Abtretung; Berufung; Bezirksamt; Sargans; Gläubiger; Teilungsklage; Erbengemeinschaft; Erbteilungsklage; Erbanteil; Erbschaft; Kommentar; Urteil; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Erbabtretung; Aufgabe; Stellung; Gläubigers; Rechtsposition
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Erbanteil; Vertrag; Obergericht; Erbgang; Urteil; Erbanteils; Robert; Erbschaft; Miterben; Vertrags; Teilung; Eröffnung; Berufung; Maria; Erben; Wohnsitz; Verträge; VISCHER; Abschluss; Gesamtheit; Erbfolge; Vorschrift; Abtretungsvertrags; Privatrecht