ZGB Art. 635 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 635 ZGB vom 2024

Art. 635 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 635 II. Vertrag über angefallene Erbanteile

1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. (1)

2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

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Art. 635 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungZeuge; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Parteien; Zeugen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Zahlung; Mutter; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Betrag; Rechtsvertreter; Leistung; Liegenschaft; Behauptung
ZHLF120045Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Erben; Urteil; Inventar; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Bülach; Einzelgericht; Testament; Entscheid; Quote; Dispositiv; Abtretung; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ehefrau; Pflichtteil; Erbteil; Willensvollstreckerin; Urteils; Vertreter; Inventaraufnahme; Vorerbschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 316Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Jugend; Sozialhilfe; Abtretung; Berufung; Bezirksamt; Sargans; Gläubiger; Teilungsklage; Erbengemeinschaft; Erbteilungsklage; Erbanteil; Erbschaft; Kommentar; Urteil; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Erbabtretung; Aufgabe; Stellung; Gläubigers; Rechtsposition
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Erbanteil; Vertrag; Obergericht; Erbgang; Urteil; Erbanteils; Robert; Erbschaft; Miterben; Vertrags; Teilung; Eröffnung; Berufung; Maria; Erben; Wohnsitz; Verträge; VISCHER; Abschluss; Gesamtheit; Erbfolge; Vorschrift; Abtretungsvertrags; Privatrecht