Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 633 OR vom 2025

Art. 633 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 633 Leistung
der Einlagen a. Einzahlungen
(1)

1 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (2) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2 Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

3 Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(2) SR 952.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 633 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2011 145Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende AktiengesellschaftSacheinlage; Handelsregister; Pächter; Vertrag; Pachtvertrag; Recht; Restwert; Handelsregisteramt; Investitionen; Liegenschaft; Forderung; Entschädigung; Kognition; Schweizer; Verpächter; Ersatz; Kapital; Einzelunternehmung; Aktiengesellschaft; Kantons; Schweizerische; Aktienrecht; Schutz; Pachtvertrages; Pächters; Abschreibung
BEZK 2010 684Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch VerrechnungHandelsregister; Liberierung; Forderung; Handelsregisteramt; Verrechnung; Kapital; Eintrag; Prüfung; Kognition; Datum; Bericht; Gesellschaft; Eintragung; Handelsregistereintrages; Barmittel; Zeitpunkt; Schenker; Voraussetzungen; Kapitalschutz; Schutz; Recht; Handelsregisteramtes; Urteil; Oberrichter; HRegV; Wesen; Zweck; Moment

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Aktiengesellschaft; Handelnden; Darlehen; Vertrags; Handelsregister; Verpflichtungen; Obergericht; Schuldübernahme; Gründung; Eintragung; Vertragspartner; Person; Urteil; Firma; Zweck; Beklagten; Sinne; Umfirmierung; Entstehung; Stellvertretung; Auslegung; Rechtsgeschäft
119 IV 319Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. Möbel; Gesellschaft; Besitz; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Falschbeurkundung; Möbeln; Gründungsurkunde; Besitze; Eigentum; Aktien; Tatsache; Sacheinleger; Verfügbarkeit; Recht; Sacheinlagevertrages; Erschleichung; Unterzeichnung; Beschwerdeführers; Übergabe; Urteil; Pfandrecht; Warenlager; Lager