Militärstrafgesetz (MStG) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 63 MStG vom 2025

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Art. 63 Meuterei

1.Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere beteiligen, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (1) bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Unteroffiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

2.Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. (2)

(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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