Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 63 KVG vom 2025

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Art. 63 Entschädigungen an Dritte

1 Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG (1) auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt. (2)

2 Der Bundesrat legt Höchstgrenzen für die Entschädigungen fest.

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1440/2006MehrwertsteuerVersicherung; Mehrwertsteuer; Versicherungs; Leistung; Leistung; Steuer; Entschädigung; MWSTV; Prämien; Leistungsaustausch; Ziffer; Entscheid; Einsprache; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Entgelt; Bundesgericht; Urteil; Krankenversicherung; Versicherer; Aufgaben; Dienstleistung; Einspracheentscheid; Schweizerische; Mitarbeitenden; Semester; Leistungen