IPRG Art. 63 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 63 IPRG vom 2022

Art. 63 Bundesgesetz
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Art. 63 IV. Nebenfolgen

1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten. (1)

1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig. (2)

2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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Art. 63 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220012EhescheidungParteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Ausland; Entscheid; Schweiz; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag; Unterhalt; Gericht; Auseinandersetzung
ZHLC150001EhescheidungBeklagten; Unterhalt; Tochter; Parteien; Recht; Unterhalts; Beruf; Vorsorge; Berufung; Scheidung; Vorinstanz; Teilung; Besuch; Gericht; Ferien; Über; Italien; Pensionskasse; Woche; Entscheid; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Eltern; Schweiz; Verhältnisse; önlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110022Bestellung eines unentgeltlichen RechtsbeistandesRecht; Gesuchs; Gesuchsteller; Gericht; Klage; Rechtsbeistand; Obergericht; Verfahren; Unterhalt; Kanton; Bestellung; Obergerichts; Frist; Kantons; Rechtsbeistandes; Abänderung; Unterhaltsbeiträge; Obergerichtspräsident; Schweiz; Zivilprozessordnung; Rechtspflege; Tochter; Person; ZPO/ZH; Beurteilung; Anspruch; Gesuchstellers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 289Art. 15, 63 und 64 IPRG; Art. 122 und 123 ZGB; Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils. Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils hinsichtlich der Aufteilung der bei einer schweizerischen Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung (E. 2). Scheidung; Berufung; Recht; Vorsorge; Austrittsleistung; Urteil; Berufungsbeklagte; Schweiz; Teilung; Ehegatten; Berufungskläger; Frankreich; Scheidungsurteil; Parteien; Rechtswahl; Anspruch; Ergänzung; Scheidungsurteils; Pensionskasse; Verfahren; Vorsorgeausgleich; Scheidungsrecht; Vorinstanz; Freizügigkeit; Klage; Regel
126 III 298Nebenfolgen einer im Ausland rechtskräftig geschiedenen Ehe; Klage beim schweizerischen Gericht auf Regelung der Elternrechte; Zuständigkeit. Ist für die Zuteilung der elterlichen Gewalt und die Regelung des persönlichen Verkehrs ein schweizerisches Gericht zuständig (Art. 1 MSA i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG) und kann daher der Entscheid eines ausländischen Gerichts wegen dessen fehlender Zuständigkeit in der Schweiz nicht anerkannt werden (Art. 25 lit. a IPRG), so hat das mit der Gestaltung der Elternrechte befasste schweizerische Gericht von Amtes wegen auch den Kinderunterhalt festzulegen, obwohl dieser vom MSA nicht erfasst wird. ändig; Entscheid; Zuständigkeit; Gericht; Schweiz; Aufenthalt; Gerichte; Urteil; Regelung; Scheidung; Recht; Entscheidung; Hinweisen; Vertragsstaat; Nebenfolgen; Kinderbelange; Minderjährige; Über; Schutz; Unterhalts; Berufung; Gewalt; Jugoslawien; Massnahmen; Übereinkommen; Heimatstaat; Zivilabteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Volken Kommentar zum IPRG2004