Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 63 BZG vom 2025

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Art. 63 Baubewilligungen

1 Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraum-Baupflicht entschieden haben.

2 Um die ordnungsgemässe Ausführung des Schutzraumbaus zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn oder von der Bauherrin Sicherheitsleistungen verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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