BPR Art. 63 - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 63 BPR vom 2022

Art. 63 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 63 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.

2 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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