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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 62d StGB vom 2024

Art. 62d Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 62d Prüfung der Entlassung und der Aufhebung

1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.

2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62d Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220543Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und WiderrufBeschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Urteil; Berufung; Verteidigung; Sinne; Vollzug; Freiheit; Freiheits; Therapie; Klinik; Bezirksgericht; Kantons; Recht; Bezirksgerichts; Vollzugs; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Bülach; Urteils; Berufungsverfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Privatklägerin
ZHSB210642Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. im Zustand der SchuldunfähigkeitAntrag; Antrags; Antragsgegner; Massnahme; Drohung; Antragsgegners; Behandlung; Berufung; Aussage; Verteidigung; Sinne; Urteil; Aussagen; Angst; Gefängnis; Zeugin; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Dossier; Gutachter; Vorinstanz; Gericht; Drohungen; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenVerwahrung; Justiz; Recht; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Kanton; Gericht; Anspruch; Freiheit; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand; Täter; Kantons; Obergerichts; Rekurs; Überprüfung
ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtEntlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Vollzug; Behandlung; Vollzug; Beschwerdeführers; Recht; Verwaltungsgericht; Täter; Bericht; Voraussetzungen; Anhörung; Justiz; Vollzugs; Rechts; Gericht; Sinne; Verfügung; Bundesgericht; Anstalt
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