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Obligationenrecht (OR)

Art. 626 OR vom 2024

Art. 626 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 626 (1)

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  • 2. den Zweck der Gesellschaft;
  • 3. (2) die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
  • 4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • 5. und 6. (3)
  • 7. (2) die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.
  • 2 In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:

  • 1. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
  • 2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
  • 3. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
  • 4. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. (5)
  • 3 Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren. (5)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (4)
    (3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 325 (2C_522/2019)
    Regeste
    Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 20 Abs. 1 StHG ; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB ; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2).
    Kanton; Kantons; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwirkung; Recht; Anspruch; Steuerpflicht; Kollidierenden; Lizenz; Verhalten; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Treuwidrig; Veranlagung; Doppelbesteuerung; Urteil; Steuerverwaltung; Steueranspruch; Verwaltungsrat; Beschwerderecht; Rulinganfrage; Betrieb; Rechtsmissbräuchlich; Software; Betriebsstätte; Beschwerderechts; Sachverhalt; Kennt
    141 II 207 (2C_583/2014)Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4). Steuer; Grundstück; Ersatz; Recht; Aufschub; Steueraufschub; Grundstückgewinn; Kanton; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Urteil; Aufschub; Grundstückgewinnsteuer; Handänderung; Tatbestand; Vorinstanz; Wohneigentum; Gemeinde; Kantone; Recht; Besteuerung; Bundesrechtlich; Steueraufschubs; Eheleute; Tochter; Tatbestände; Fallen; Person; Bundesgericht
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