Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 62 SchKG vom 2024

Art. 62 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 62 Bei Epidemien oder Landesunglück (1)

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 62 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170050Arresteinsprache / Kosten- und EntschädigungsfolgenArrest; Einsprache; SchKG; Arrestbewilligung; Parteien; Einspracheverfahren; Parteientschädigung; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Gebühr; Arrestschuldner; Recht; Spruchgebühr; Streitwert; Verfügung; Aufwand; Entscheid; Kammer; Arrestbewilligungsverfahren; Entschädigung; Massnahme; Arrestgläubigerin; Forderung; Bundesgericht; Entschädigungsfolge
ZHPS150111Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Gemeinde; Notar; Zahlungsbefehl; Notariat; Pfäffikon; Gemeinden; Vorinstanz; Forderung; Zustellung; Schuldner; Notariate; Betreibungsamtes; Nichtigkeit; Betreibungsämter; Betreibungen; Schuldbetreibung; Aufhebung; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Zahlungsbefehls; Entscheid; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2020.93-Betreibung; Zustellung; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Recht; SchKG; Verordnung; Rechtsvorschlag; Bundes; Zahlungsbefehls; Schuldner; Wohnsitz; Frist; Postfach; Verfahren; Mitteilung; Justiz; Richt; Wiederherstellung; Verfahrensrecht; Covid-; Empfänger; Betreibungsamtes; -Verordnung; Konkurs; E-Mail; Rechtsvorschlags; BA-Nr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Urteil; Bundesgericht; Tarif; Verfahren; Richter; Richteramt; Rechtspflege; Fällen
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Obergericht; Streitwert; Urteil; Recht; Obergerichts; Verfahren; Gebühr; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Gericht; Konkurs; Gebühren; Arresteinsprache; Guthaben; Arrestgericht; Kantons; Schuldbetreibung; Tarif; Summarsache; Festsetzung; Schweiz; Kommentar; Gerichtsgebühr; Zivilsachen