DSG Art. 62 - Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 62 DSG vom 2023

Art. 62 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 62 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

1 Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat.

3 Das Offenbaren geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 62 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussRecht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2023.99-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Basel; Basel-Stadt; Verfahren; Anzeige; Verfahrens; Prozessvoraussetzung; Beschwerde; Antrag; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Appellationsgericht; Verletzung; Schweigepflicht; Verfahren; Prozessvoraussetzungen; Beschuldigten; Entscheid; Erwägung; Arbeitgeber; Referenzauskünfte; Verbindung; Person; Täter; Recht; Polizei; Schweiz
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