Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 62

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 62 BZG vom 2025

Art. 62 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge

1 Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.

2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.

3 Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:

  • a. die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
  • b. den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-
    zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
  • c. die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
  • d. die periodische Schutzraumkontrolle;
  • e. die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
  • f. die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
  • 4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).

    5 Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Ausgleichskasse; Schutzdienst; Kanton; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Erwerbsausfallentschädigung; Behörde; Recht; Soldberechtigung; Entscheid; Kantons; Schutzdienstpflichtige; Urteil; Wortlaut; Regel; Verfügung; Zivilschutzgesetz; Gemeinschaftseinsätze; Zivilschutzes