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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 61a ZGB vom 2024

Art. 61a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 61a IIa. Mitgliederverzeichnis (1)

1 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.

2 Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

3 Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.

(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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