KVG Art. 61a - Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern
Einleitung zur Rechtsnorm KVG:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Art. 61a KVG vom 2025
Art. 61a (1) Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern
1 Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig.
2 Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet.
3 Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist, dass er:a. gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu bezahlen, welche die Prämien enthalten; undb. diese Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 678]; [BBl 2021 745], [1058]). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.