SG | B 2019/129 | Entscheid Kostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung; Art. 32d USG. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht kommt. Sie trifft zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie hat die Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt, noch hätte sie sie vermeiden können. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Inhaberin des Grundstücks Zustandsstörerin. Im vorliegenden Fall erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv (Verwaltungsgericht, B 2019/129). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_117/2020). | Grundstück; Belastung; Sanierung; Standort; Recht; Untersuchung; Kostenverteilung; Gemeinde; Massnahmen; Verursacher; Entscheid; Standorte; Kostenanteil; Zustand; Vorteil; Gallen; Reinigung; Ehemann; Grundstücks; Sanierungskosten; Untersuchungs; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Erbteilung; Voruntersuchung; Kostenverteilungsverfügung; önnen |