ZGB Art. 612a -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 612a ZGB vom 2022
Art. 612a IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus?rates an den über?lebenden Ehe?gatten (1)
1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über?lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe?nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge?räumt werden.
3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiter?füh?rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspru?chen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor?behalten.
4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinn?gemäss. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ([AS 1986 122 ][153 ]Art. 1; [BBl 1979 II 1191]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.