Art. 612 CCS dal 2024
Art. 612 III. Attribuzione e vendita
1 Gli oggetti, che divisi perderebbero considerevolmente di valore, devono essere attribuiti per intiero ad uno degli eredi.
2 Gli oggetti sulla cui divisione od attribuzione gli eredi non cadono d’accordo devono essere venduti per dividerne il prezzo.
3 Ciascun erede può chiedere che la vendita abbia luogo agli incanti, nel qual caso, in difetto di accordo, l’autorit decide se l’incanto debba essere pubblico o tra i soli eredi.
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Art. 612 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190011 | Erbteilung | Berufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Recht; Beklagten; Parteien; Gebäude; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Parzellierung; Teilungs; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Hausfassade; Über; Urteil; Holzschopf; Rechtsbegehren; Entscheid |
ZH | LB180007 | Forderung | Berufung; Wille; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Erben; Verkauf; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Mäkler; Provision; Parteien; Verkaufs; Vertrag; Verfahren; Urteil; Liegenschaften; Strasse; Klage; -Strasse; Zusammenhang; Entscheid; Sinne; Verfügung; ührt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 135 | Versteigerung unter Erben. Art. 612 ZGB; § 8 EGZGB; § 12 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Die Versteigerung unter den Erben ist anzuordnen, wenn die Erben zum Ausdruck bringen, dass der zu versteigernde Gegenstand in der Familie bleiben soll und zudem jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken. | Versteigerung; Erben; Parteien; Liegenschaft; Familie; Angebot; Behörde; Entscheid; Verkehrswert; Übernahme; Angebote; Interesse; Verkauf; Ausdruck; Recht; Praxis; Tuor/Picenoni; Schatzungsamt; Hauses; Umschwung; Preis; Grundeigentum; Möglichkeiten; Anordnung; Streitig |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
142 III 257 (5A_143/2015) | Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). | Erbschaft; Erbteil; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Standes; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstand; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolf, Eggel | Berner Kommentar zum ZGB | 2014 |
Geiser | Basler Kommentar zum ZGB | 1998 |