Zollgesetz (ZG) Art. 61

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 61 ZG vom 2023

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Art. 61 8. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. (1)

2 Im Ausfuhrverfahren:

  • a. werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;
  • b. ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;
  • c. muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;
  • d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  • 3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. (1)

    4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 61 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDML/2024/32Association; Genève; ’Association; édé; Opposition; ’Etat; ’opposition; édéral; était; ésident; èces; éfinitive; ’est; érence; éance; ’arrêt; élai; écision; êté; épens; ’intimé; éférence; ’avance; écutoire; ébitrice
    VDHC/2021/62Appel; ’appel; ’il; ’appelant; ’appelante; ’intimé; écision; éside; ération; était; ègle; ésident; Président; ’administration; Conseil; édé; ’au; Commission; èglement; éral; érêt; éthique
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände
    138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3787/2018ZölleBeweis; Ausfuhr; Fahrzeug; Einfuhr; Rückware; Wiedereinfuhr; Verfahren; Automobilsteuer; Recht; Rückwaren; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Urteil; Schweiz; Vorinstanz; Kyoto-Protokoll; Tatsache; Abgabepflicht; Verkehr; Anlage; Zollkreisdirektion; Veranlagung; Abgabepflichtige; Abkommen; BVGer; ängig
    A-3367/2017ÖffentlichkeitsprinzipZugang; Schlussbericht; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Verfügung; Dokument; Basel; Person; Basel-Landschaft; Kapitel; Schlussberichts; Behörde; Bundes; Urteil; Zugangs; Interesse; Personen; Begründung; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Dokumente; Geheimhaltung; Ziffer; Verwaltung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Recht; Öffentlichkeit; Wirtschaft