Zollgesetz (ZG) Art. 61
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 61 ZG vom 2023
Art. 61 8. Abschnitt: Ausfuhrverfahren
1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. (1)
2 Im Ausfuhrverfahren:a. werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt;b. ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen;c. muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt;d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. (1)
4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 ([AS 2011 1743]; [BBl 2010 2169]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.