Urheberrechtsgesetz (URG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 61 URG vom 2022

Art. 61 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 61 5. Titel: Rechtsschutz1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 61 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA070189Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeBundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergericht; Kanton; Urheberrecht; Beschluss; Kantons; Gericht; Klage; Bundesrecht; Recht; Kassationsverfahren; Zivilkammer; Obergerichts; Mahnung; Feststellung; Entscheid; Empfang; Frist; Kassationsgericht; Sekretär; Sinne; Eingabe; Vergütung; Feststellungsklage; Zivilsachen; Abteilung; Bundesgerichts; Ziffer; Instanz
ZHAA060177Parteien des RechtsmittelverfahrensDispositionsmaximeRichterliche FragepflichtNegative FeststellungsklageKlage; Recht; Feststellung; Entscheid; SchKG; Sinne; Feststellungsklage; Verfahren; Vorinstanz; Zivil; Akten; Rekurs; Betreibung; Nichtigkeitsgr; Kassation; Beschwerdeführer; Begründung; Rechtsbegehren; Erstinstanz; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Bundes; Gericht; Klageschrift; Frank/Sträuli/Messmer; Entscheids; Hinweis; Fragepflicht; ängig
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2017.2 (AG.2018.701)Verletzung des Urheberrechts / StufenklageRecht; Urheber; Klage; Klägers; Feststellung; Verletzung; Rechtsbegehren; Urheberrecht; Feststellungs; Beklagten; Artikels; Gewinn; Zitat; Lizenz; Klageantwort; Leistung; Stufe; Feststellungsklage; Urheberrechts; Publikation; Auflage; -paper; Genugtuung; Kommentar; Anspruch; Basel; Bezug; Müller
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Rehbinder, Viganò 3. Auflage, Zürich2008
Rehbinder Kommentar URG2001