MWSTG Art. 61 - Vergütungszins
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 61 MWSTG vom 2024
Art. 61 Vergütungszins
1 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:a. bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beim BAZG;b. bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages beim BAZG;c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG (1) ): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.
2 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen beim BAZG eingetroffen sind;b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (2) über das Verwaltungsverfahren (VwVG) genügt;c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d dem BAZG bekannt sind.
3 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach Artikel 64.
(1) [SR 631.0]
(2) [SR 172.021]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.