UVG Art. 60a - AHV-Nummer (2)

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 60a UVG vom 2024

Art. 60a Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 60a (1) AHV-Nummer (2)

Die Suva und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (3) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
(2) Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 32 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
(3) SR 831.10

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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