Art. 608 CCS dal 2024
Art. 608 B. Norme della divisione
1 Chi lascia l’eredit può, mediante disposizione a causa di morte,
prescrivere determinate norme di divisione o di formazione dei lotti.
2 Tali prescrizioni sono vincolanti per gli eredi, sotto riserva del conguaglio per il caso di una disparit delle quote che non fosse nell’intenzione del disponente.
3 L’attribuzione di un oggetto della successione ad un erede vale come norma divisionale e non come legato, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.
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Art. 608 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF160075 | Testamentseröffnung | Berufung; Pflichtteil; Testament; Ehefrau; Berufungsklägerin; Erblasser; Recht; Urteil; Kinder; Vorinstanz; Entscheid; Gesamtgut; Erbschein; Einzelgericht; Pflichtteils; Ehevertrag; Sinne; Erbschaft; Einzelrichterin; Erbschaftssachen; Testamentes; Nutzniessung; Testaments; Bundesgericht; Verfügung; Dispositivziffer; Akten; Frist |
ZH | LB160004 | Feststellung des Nachlasses und Erbteilung | Erblasser; Erblasserin; Liegenschaft; Berufung; Grundbuch; Beklagten; Testament; Vorinstanz; Recht; -Strasse; Teilung; Erbteil; Urteil; Grundbuchamt; Testamente; Sinne; Testamentes; Parteien; Klage; Entscheid; Kataster; Erben; Erbteilung; Grundbuchblatt; Teilungsvorschri; Gericht; Klägers; Teilungsvorschrift; Widerruf |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.29 | - | Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn |
AG | AG 3-RV.2022.3 | - | Nutzniessung; Apos; Rekurrentin; Erben; Liegenschaft; Wohnrecht; Erbengemeinschaft; Rekurs; Steuergesetz; Person; Verfügung; Erbberechtigten; Aargauer; Recht; Eigentümer; Kommentar; Gericht; Steuerwert; Y-Weg; Entscheid; Besteuerung; Steuerkommission; Kantons; Einsprache; Spezialverwaltungsgericht; Steueramt; Nutzniesser; Vermächtnis; Personen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |